1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Jonas und der Wolf GmbH abgeschlossenen Verträge, sofern in diesen auf die AGBs Bezug genommen wird. Der Leistungsempfänger wird im Folgenden als Kunde bezeichnet, die Jonas und der Wolf GmbH als Agentur.
1.2. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Agentur.
1.3. Rechtsgebiet
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Kostenvoranschlag
2.1. Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag regelt die vertraglichen Pflichten von Agentur und Kunden. Mit Unterzeichnung des Kostenvoranschlags akzeptiert der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur.
2.2. Kosten
Der Kostenvoranschlag wird von der Agentur vergütungsfrei erstellt. Die Erstellung der detaillierten Leistungsbeschreibung ist hingegen vergütungspflichtig.
2.3. Überschreitung
Die Rechnungssumme wird durch den Kostenvoranschlag nicht garantiert. Als unwesentliche Überschreitung gilt eine Abweichung von 15% oberhalb des Kostenvoranschlags. Eine wesentliche Überschreitung muss dem Kunden seitens der Agentur angezeigt werden. Der Kunde hat dann ein Recht auf Kündigung. Übt er dieses aus, berechnet die Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen.
2.4. Gültigkeitsdauer
Die Agentur bindet sich für die Dauer von sechs Monaten an einen Kostenvoranschlag.
2.5. Umsatzsteuer
Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Vertragsabschluss
3.1. Vertragsabschluss
Ein Vertrag zwischen Kunde und Agentur kommt durch Bestätigung des Kostenvoranschlags in Schriftform zustande.
3.2. Teilannahme
Ein Kostenvoranschlag kann auch in Teilen angenommen werden. Eine Teilannahme muss in der schriftlichen Bestätigung des Kostenvoranschlags vermerkt werden. Die Teilannahme muss die zur Leistungserbringung unerlässlichen Leistungen einschließen.
3.3. Vorläufige Annahme
Der Kostenvoranschlag kann durch eine informelle Freigabe per E-Mail vorläufig angenommen werden. Diese vorläufige Annahme gilt zwei Wochen.
3.4. Leistungsbeschreibung
Größe oder Typ des Auftrags machen gegebenenfalls eine detaillierte Leistungsbeschreibung erforderlich. Die Leistungsbeschreibung kann vom Kunden, von der Agentur oder einer dritten Partei erstellt werden. Die Agentur prüft die Leistungsbeschreibung auf Vollständigkeit, Fehlerfreiheit und Realisierbarkeit. Die Leistungsbeschreibung wird durch schriftliches Einverständnis der Agentur zum verbindlichen Vertragsbestandteil. Das Einverständnis kann per E-Mail gegeben werden.
3.5. Vertragsänderungen
Vertragliche Regelungen einschließlich Änderungen und Ergänzungen zu bestehenden Verträgen zwischen Agentur und Kunde gelten nur, wenn sie von beiden Vertragsparteien in Schriftform bestätigt werden.
3.6. Änderung des Leistungsumfangs
Zahl und Art der durch den Kostenvoranschlag und die Leistungsbeschreibung geregelten Leistungen können nach einvernehmlicher Absprache zwischen Kunden und Agentur geändert werden. Diese Absprache kann per E-Mail erfolgen.
3.7. Zusätzliche Leistungen
Für Leistungen, die vom Kunden beauftragt, von der Agentur erbracht, aber nicht durch einen gesonderten Vertrag geregelt wurden, gilt die jeweils aktuelle Preisliste der Agentur. Im Rahmen von Dienstverträgen vereinbarte Preise, die von der Preislistn abweichen, werden bei Änderungen an der allgemeinen Preisliste im gleichen prozentualen Verhältnis angepasst.
4. Durchführung
4.1. Kooperative Kommunikation
Zwischen der Agentur und dem Kunden besteht Einvernehmen darüber, dass die Leistungserbringung durch die Agentur in fortlaufender enger Abstimmung zum Kunden erfolgt.
4.2. Kontaktperson
Agentur und Kunde benennen Ansprechpartner und Entscheidungsbefugte (ggf. in Personalunion).
4.3. Informationspflicht
Der Kunde stellt alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen und Materialien zeitgerecht zur Verfügung. Auf Anfragen seitens der Agentur reagiert er innerhalb der nächsten fünf Werktage.
4.4. Transparenz
Die Agentur gibt dem Kunden auf dessen Wunsch Auskunft über den aktuellen Stand der Leistungserbringung. Besprechungen mit dem Kunden können in einem Kontaktbericht protokolliert werden.
4.5. Entwurfsarbeiten
Bei sämtlichen konzeptionellen und gestalterischen Arbeiten unterbreitet die Agentur zunächst einen Entwurf. Auf Nachfrage des Kunden erarbeitet die Agentur einen weiteren Entwurf. Zusätzliche Entwürfe werden berechnet und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Kunden.
4.6. Korrekturschleifen
Entwürfe und finale Versionen legt die Agentur zur Korrektur vor. Auf Nachfrage ermöglicht die Agentur eine zweite Korrekturschleife. Weitere Korrekturschleifen werden berechnet und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Kunden.
4.7. Freigaben
Der Kunde ist verpflichtet, korrigierte Entwürfe innerhalb von zehn Werktagen freizugeben. Der Kunde hat keinen Anspruch, erteilte Freigaben zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuziehen.
4.8. Vertraulichkeit
Kunde und Agentur behandeln alle Unterlagen und Informationen vertraulich, die sie voneinander erhalten.
4.9. Qualitätsstandards
Die Agentur berücksichtigt nach bestem Wissen und Gewissen technische, kaufmännische und kommunikative Qualitätsstandards.
4.10. Subunternehmer
Der Agentur steht es frei, die Leistungserbringung durch die Beauftragung Dritter zu erwirken. Sie bürgt in diesem Fall für die Einhaltung der vereinbarten Qualität und des vereinbarten Leistungsumfangs.
5. Rechte
5.1. Urheberrecht
Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt.
5.2. Nennung der Agentur
Durch die Agentur erstellte Arbeitsergebnisse, unabhängig ob Zwischen- oder Endergebnisse, müssen bei Veröffentlichung auf die Urheberschaft der Agentur verweisen. Ein Ausbleiben der Nennung der Urheberschaft muss durch die Agentur schriftlich genehmigt werden.
5.3. Nutzungsrechte
Die Agentur überträgt dem Kunden die Nutzungsrechte für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Arbeitsergebnisse. Die Übertragung darüber hinaus gehender Nutzungsrechte von der Agentur auf den Kunden bedarf der expliziten vertraglichen Regelung, wenn sie über den bestimmungsgemäßen Gebraucht der. Erfolgt eine Nutzung durch den Kunden, die über seine vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, so kann die Agentur die Überlassungsvergütung hierfür nachfordern. Die Überlassungsvergütung wird nach dem aktuellem AGD Vergütungstarifvertrag Design (VTV) zuzüglich eines Versäumniszuschlags von 100% berechnet.
5.4. Auslaufen der Nutzungsrechte
Laufen die Nutzungsrechte aus, darf der Kunde die Werkleistungen nicht weiter nutzen.
5.5. Rechte Dritter
Die Agentur sichert zu, dass die erbrachten Arbeitsergebnisse frei von Rechten Dritter sind. Werden durch die Nutzung der Arbeitsergebisse dennoch die Schutzrechte Dritter verletzt, so wird die Agentur auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl entweder dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistungen beschaffen oder diese schutzrechtsfrei gestalten. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nicht auf den Ersatz des sonstigen Schadens. Bringt der Kunde Arbeitsergebnisse in das Projekt ein, so liegt die Verantwortung für den Rechterwerb beim Kunden.
5.6. Quellinformationen
Die Agentur liefert Quellinformationen und Entwicklungswerkzeuge auf Nachfrage und im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den Kunden aus. Soweit nicht anders vereinbart, sind von der Agentur im Auftrag des Kunden entwickelte Software und Quelldokumente unter der GNU Public License (GPL), Version 3 lizenziert und dürfen daher vom Kunden weiterverwendet, verändert und verkauft werden, sofern der dabei entstandene Quellcode ebenfalls unter GPL lizensiert wird.
5.7. Eigenwerbung mit Projektleistungen
Die Agentur behält sich vor, die erstellte Arbeit in angemessenem Umfang zum Zweck der Eigenwerbung zu publizieren.
6. Haftung
6.1. Haftpflicht
Die Agentur hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Deckungssumme beträgt 2.500.000 EUR für Personen- und Sachschäden, 1.000.000 EUR für Umweltschäden und 500.000 EUR für Vermögensschäden. Die Agentur verpflichtet sich, die Haftpflichtversicherungen über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus für mindestens 6 Monate aufrechtzuerhalten.
6.2. Haftungsbegrenzung
Die Haftung der Agentur für Vermögensschäden ist auf die Auftragssumme begrenzt.
6.3. Inhaltliche Verantwortung
Der Kunde ist für Inhalte, welche die Agentur in seinem Auftrag erstellt, gesetzlich verantwortlich.
6.4. Zweckentfremdung
Die durch die Agentur erbrachten Werkleistungen dürfen durch den Kunden nicht zweckentfremdet werden. Erfolgt eine Zweckentfremdung, ist die Agentur zum Einzug des Werks und nachträglicher Nutzungsuntersagung berechtigt. Entsteht der Agentur hieraus ein Schaden, ist der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet.
6.5. Gewährleistung
Haben Kunde und Agentur einen Werkvertrag vereinbart, und wird die Agentur entsprechend vergütet, besteht für den Kunden das gesetzliche Werkvertragsrecht (Anspruch auf Nacherfüllung, Mängelanzeige, Verzugsschäden, Anspruch auf Selbsterfüllung, Rücktrittsrecht, Recht auf Minderung, Anspruch auf Schadensersatz). Der Kunde muss in diesem Fall seine Ansprüche schriftlich bei der Agentur geltend machen. Besteht zwischen Kunde und Agentur Uneinigkeit darüber, ob eine Gewährleistungspflicht seitens der Agentur besteht, so muss der Kunde seine Ansprüche auf der Grundlage des Vertragsverhältnisses belegen.
6.6. Ausschluss von Mängeln
Trotz der Verwendung aktueller Techniken und der Einhaltung von Qualitätsstandards können Mängel unter allen Anwendungsbedingungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Diese berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
6.7. Aufhebung der Gewährleistung
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe an den Werkleistungen vorgenommen hat; es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass die Änderungen oder Eingriffe für den Mangel nicht ursächlich waren.
6.8. Nicht zu vertretende Mängel
Sind die aufgetretenen Mängel auf Umstände zurückzuführen, welche die Agentur nicht zu vertreten hat, entfällt die Gewährleistung. Dies gilt z.B. bei Störungen infolge Benutzung ungeeigneten Betriebsmaterials oder wenn der Kunde die Installationsvoraussetzungen nicht eingehalten hat.
6.9. Mängelanzeige
Mängelmeldungen müssen in Schriftform erfolgen.
6.10. Sicherheit der Leistungserbringung
Trotz der Verwendung aktueller Technik und der Einhaltung von Qualitätsstandards können Sicherheitslücken nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Wünscht der Kunde die Durchführung besonderer Sicherheitsmaßnahmen durch die Agentur, so müssen diese vertraglich explizit geregelt und vergütet werden. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der Nichtdurchführung der Sicherheitsmaßnahmen entstehen.
6.11. Datensicherheit
Die Agentur führt regelmäßige, redundante Datensicherungen durch, kann für die Datensicherheit aber nicht haftbar gemacht werden. Verhindert ein Datenverlust die Leistungserbringung, so hat der Kunde diese auch nicht zu bezahlen.
6.12. Informationsvernichtung
Im Falle des Rücktritts, der Auflösung oder einer sonstigen vorzeitigen Beendigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die erhaltenen Werkleistungen zu vernichten, sofern er diese nicht bezahlt hat.
7. Abrechnung
7.1. Vorauszahlung
Sofern nicht abweichend durch den Kostenvoranschlag geregelt, werden bei Auftragsannahme 25% der im Kostenvoranschlag benannten Summe fällig und dem Kunden als Vorschuss in Rechnung gestellt.
7.2. Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt bei einmaligen Leistungen innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der Leistung. Bei fortlaufender Leistungserbringung erfolgt sie bis zum Ende des Folgemonats. Liegt die Rechnungssumme unter 500 Euro, behält sich die Agentur vor, diese wegen Geringfügigkeit zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu stellen.
7.3. Nichtgefallen
Die Vergütung der Leistungen wird auch dann fällig, wenn die Leistung dem Kunden nicht gefällt, aber mängelfrei ist.
7.4. Lieferantenrechnungen
Wird die Agentur vom Kunden beauftragt, in dessen Namen weitere Dienstleister zu beauftragen oder Materialien zu bestellen, so werden die Lieferantenrechnungen dem Kunden zuzüglich einer Handlingpauschale von 15% in Rechnung gestellt.
7.5. Vertraglich nicht geregelte Leistungen
Alle Leistungen, die nicht durch einen gesonderten Vertrag geregelt sind, aber dennoch vom Kunden beauftragt wurden, werden nach Aufwand vergütet. Dabei richten sich die Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste der Agentur. Reisezeiten sind Arbeitszeiten.
7.6. Spesen
Alle im Zusammenhang mit dem Projekt anfallenden Spesen, wie bspw. Reisekosten oder Kurierdienst müssen vom Kunden getragen werden und werden ihm zur schriftlichen Freigabe vorgelegt und getrennt in Rechnung gestellt.
7.7. Zahlungsverzug
Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät, kann die Agentur, ungeachtet der ihm sonst zustehenden Rechte, erbrachte Arbeitsergebnisse sicherstellen und die Leistungserbringung abbrechen. Die Sicherstellung von Leistungen wird dem Kunden angekündigt. Zahlt der Kunde innerhalb einer Nachfrist von 2 Wochen nicht, so erfolgt die Sicherstellung. Das Einsetzen der Nachfrist erfolgt automatisch mit Beginn des Zahlungsverzuges und bedarf keiner weiteren Fristsetzung durch die Agentur. Dem Kunden eingeräumte Nutzungsrechte ruhen bei Zahlungsverzug.
7.8. Verzugszinsen
Die Agentur ist berechtigt, ab 30 Tage nach Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die ihm sonst zustehenden Rechte bleiben davon unberührt. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Kunden muss die Agentur den Kunden nicht förmlich in Verzug setzen.
7.9. Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit der Agentur beruht.
8. Abnahme
8.1. Lieferfristen
Hält die Agentur vereinbarte Lieferfristen nicht ein, so hat der Kunde das Recht, einen Abbruch der Leistungserbringung durch die Agentur zu veranlassen. Dessen ungeachtet kann die Agentur bereits erbrachte Leistungen in Rechnung stellen.
8.2. Veränderung der Lieferfristen
Durch den Kunden oder Dritte verzögerte Freigaben und nachträgliche Wünsche des Kunden nach Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang und können der Agentur nicht zur Last gelegt werden. Das Gleiche gilt bei Eintritt außerhalb des Willens liegender unvorhergesehener Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote, Aussperrung, Verzögerung oder Ausfall der Anlieferung wesentlicher Teile.
8.3. Teillieferungen
Die Agentur ist zu Teillieferungen berechtigt.
8.4. Pfändung
Bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet unverzüglich auf das Eigentum der Agentur hinzuweisen. Weiterhin ist er verpflichtet die Agentur unverzüglich zu informieren sowie nachfolgend schriftlich zu unterrichten.
8.5. Zufälliger Untergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht zum Zeitpunkt der Abnahme auf den Kunden über.
8.6. Übergabe
Auf Anfrage stellt die Agentur nach Projektende alle projektrelevanten Daten in einem geschlossenen Format zur Verfügung.
8.7. Abnahme
Jede der folgenden Situationen führt zu einer Abnahme der Leistungserbringung durch den Kunden: Der Kunde bestätigt die Abnahme schriftlich. Der Kunde zahlt die Abschlussrechnung. Das Produkt der Leistungserbringung wird mehr als zwei Wochen produktiv genutzt und eine Meldung über Mängel liegt der Agentur nicht vor.
8.8. Abnahmeverzug
Verweigert der Kunde die Abnahme ohne zwingenden Grund nach Ablauf einer Nachfrist von einem Monat nach Abnahmeaufforderung, so ist die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ungeachtet der gesetzlichen Ansprüche einen Schadensersatz in Höhe der ausstehenden Zahlungen einzufordern. Als zwingender Grund für eine Abnahmeverweigerung seitens des Kundens gilt die Nichterbringung der Leistung sowie ein nachweislicher von der Agentur verursachte Schaden auf Kundenseite. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
9. Vertragsende
9.1. Vertragsende
Der Vertrag zwischen Kunden und Agentur endet mit der Endabnahme, der Kündigung oder dem Auslaufen des Vertrags.
9.2. Hosting
Die Agentur ist kein Internet Service Provider. Die Einrichtung des Hostings von Webpräsenzen bei einem externen Provider erfolgt gegen eine geringe Aufwandsentschädigung als Kundenservice der Agentur.
9.3. Support
Leistungen, die jenseits des vereinbarten Rahmens der Leistungserbringung oder nach Abschluss der Leistungserbringung durch Beauftragung der Kunden erbracht werden, gelten als Support durch die Agentur. Support-Leistungen werden gemäß der aktuellen Preisliste abgerechnet. Auch eine mündliche Beauftragung zählt als Beauftragung.